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	<title>Dr. Behrmann &#38; Härtel - Kanzlei für Computerspielrecht &#187; GEZ</title>
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	<description>Rechtsanwälte</description>
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		<title>OVG Münster: Rundfunkgebührenpflicht privat genutzten PC mit Internetanbindung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist. Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.</p>
<p>Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. &#8220;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&#8221; in Höhe von 5,52  Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.</p>
<p>Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.</p>
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		<title>Beruflich genutzter PC, GEZ und das Chaos in der Rechtsprechung</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 17:49:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Abgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Es wird langsam definitiv Zeit für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, denn die uneinheitliche Rechtsprechung zum Thema GEZ-Gebührenpflicht und beruflich genutzter PC ist langsam nicht mehr tragbar. Gerade erst hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine Gebührenpflicht geurteilt, genauso wie letztes Jahr das Verwaltungsgericht Münster. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich jetzt für die Gebührenpflicht entschieden. Auch für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird langsam definitiv Zeit für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, denn die uneinheitliche Rechtsprechung zum Thema GEZ-Gebührenpflicht und beruflich genutzter PC ist langsam nicht mehr tragbar. Gerade erst hat das <a href="http://www.rechtmedial.de/2009/05/13/verwaltungsgericht-stuttgart-sagt-gez-und-beruflich-genutzter-pc-vertragen-sich-nicht/">Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine  Gebührenpflicht geurteilt</a>, genauso wie <a href="http://www.rechtmedial.de/2008/10/06/verwaltungsgericht-munster-kippt-gez-gebuhrenpflicht-fur-internetfahigen-pc/">letztes Jahr das Verwaltungsgericht Münster</a>.</p>
<p>Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich jetzt für die Gebührenpflicht entschieden. Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte PCs mit Internetzugang müsse Rundfunkgebühren bezahlt werden. Er bestätigt damit damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach.</p>
<p>Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der GEZ angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhinteilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos. </p>
<p>In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein &#8220;GEZ-Portal&#8221;). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.</p>
<p>Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Stuttgart sagt: GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht</title>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2009 18:13:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08). Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08).</p>
<p>Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen &#8211; wie beim klassischen Rundfunk &#8211; sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.</p>
<p>Die 3. Kammer führte aus:</p>
<blockquote><p>Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.</p>
<p>Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass &#8220;andere Rundfunkempfangsgeräte&#8221; nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe &#8211; am Gesetzgeber vorbei &#8211; einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.</p>
</blockquote>
<p>Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. zugelassen.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Münster kippt GEZ-Gebührenpflicht für internetfähigen PC</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 19:44:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Abgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit &#8211; erstmals in NRW &#8211; einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben. Der Student, der weder über ein Radio noch einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit &#8211; erstmals in NRW &#8211; einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.</p>
<p>Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.</p>
<p>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der &#8220;Onliner&#8221; und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.</p>
<p>Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<item>
		<title>VG Koblenz: Internetfähiger PC in Anwaltskanzlei führt nicht zur Rundfunkgebührenpflicht</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2008/07/29/vg-koblenz-internetfahiger-pc-in-anwaltskanzlei-fuhrt-nicht-zur-rundfunkgebuhrenpflicht/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 16:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[GEZ]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz. Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und RechercheÂ­arbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf RechtspreÂ­chungsÂ­datenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="Tenor"><span>Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz. </span></p>
<p class="Tenor"><span>Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und RechercheÂ­arbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf RechtspreÂ­chungsÂ­datenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im JanuarÂ 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlÂ­ichen Rundfunkanstalten an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. GleichÂ­wohl verlangte die GEZ RundÂ­funkgebühren in Höhe von monatlich 5,52Â â‚¬. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.</span></p>
<p class="Tenor"><span>Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein RundfunkÂ­teilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen beÂ­reithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser SenÂ­dungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerÂ­weise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das GrundÂ­recht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungeÂ­hindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen InterÂ­net-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den InformationsÂ­quellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerÂ­spreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals žzum Empfang bereithaltenœ, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.</span></p>
<p class="Tenor"><span>Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. </span></p>
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		<title>GEZ und warum Gebrauchtwagen vielleicht bald teurer werden</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Feb 2008 22:32:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Abgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Filme]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühr]]></category>
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		<category><![CDATA[PKW]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute auf Sat1 lief in der Sendung Akte 08 ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen. Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute auf Sat1 lief in der Sendung <em>Akte 08 </em>ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen.</p>
<p>Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, es werden ihnen auch immer neue Kosten auferlegt. Die neuste Kostenfalle kommt aus Westdeutschland, genauer aus Rheinland Pfalz und noch genauer vom Oberwaltungsgericht.</p>
<p>Dieses hat nämlich, entgegen dem Verwaltungsgericht Koblenz im letzten Jahr, mit Urteil vom 29. Janur 2008 entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler, für die Autoradios in den von ihnen abgestellten PKW, GEZ-Gebühren zahlen müssen.</p>
<p>Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und FernsehÂ­händler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.</p>
<p>Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.</p>
]]></content:encoded>
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