Google und der Datenschutz

Google Inc. darf zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungsbedingungen gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Klauseln Verbraucher unzulässig benachteiligt oder verstießen gegen geltendes Datenschutzrecht. „Das Urteil ist auch ein Signal an andere Internetfirmen, Daten- und Verbraucherschutz ernst zu nehmen“, so Vorstand Gerd Billen.

Unter den zehn eingeklagten Klauseln befand sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumte. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Im schlimmsten Falle hätte dies sogar private Dokumente betreffen können, die Nutzer auf ihrem Account speichern. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll. Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte, wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.

Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stärkt das Urteil die Rechte der Verbraucher und macht deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, darf Google diese Klauseln nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das Unternehmen hat ab Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, Berufung einzulegen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google-Buchsuche: Opt-Out Frist im Urheberrechtsstreit verlängert

Der US-Bundesgerichtshof, der sich mit dem Urheberrechtsvergleich von Google Buchsuche befasst, verlängerte heute die Ausstiegsfrist (“Opt-out-Frist”) vom 5. Mai 2009 auf den 4. September 2009 (“verlängerte Ausstiegsfrist”). Die verlängerte Ausstiegsfrist ist der neue Stichtag, bis zu dem die Sammelkläger sich entschieden haben müssen, ob sie in der Vergleichsgruppe verbleiben und die Entschädigungszahlungen aus dem Vergleich in Anspruch nehmen oder aus dem Vergleich aussteigen möchten.

Die Änderung der Ausstiegsfrist hat ebenfalls dazu geführt, dass das Datum für die letzte öffentliche Anhörung vom 11. Juni 2009 auf den 7. Oktober 2009 verschoben wurde. An diesem Datum wird der Gerichtshof über die endgültige Zulassung des Vergleichs entscheiden. Alle anderen Fristen und Stichtage dieses Prozesses bleiben jedoch unverändert, u.a. der 5. Mai 2009 als Stichtag, zu bzw. vor dem ein Buch eingescannt worden sein muss, um für Barzahlungen infrage zu kommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH entscheidet über Markenverletzungen bei Adwords

In drei gestern verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren “ I ZR 125/07 “ hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung “ wie in diesem Fall “ mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren “ I ZR 139/07 “ standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren “ I ZR 30/07 “ war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens “ sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” “ beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google Suche auf eigener Webseite? Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung möglich

Das Landgericht Hamburg ist für Internetnutzer inzwischen ja schon gefürchtet. Jetzt erreichte mich ein weiteres Urteil der Hanseaten, welche von Prof. Dr. Hören mitgeteilt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in einem Urteil vom 26. September 208, Az. 308 O 115/06, haftet ein Unternehmen, welches die Suchmaschine von Google auf der eigenen Homepage einbindet, nicht nur als Störer, sondern sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung i. S. d. $ 19 a UrhG, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers in den Ergebnislisten einer Bildersuche (“thumbnails”) wiedergegeben werden.

Daran soll auch der Umstand nichts ändern, dass der Betreiber einer solchen Homepage die Bildersuchmaschine technisch nicht betreibt und auch die thumbnails für eine Wiedergabe in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht selbst speichert.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Hans. OLG unter dem Az. 5 U 216/08 geführt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kammergericht: Google Adwords keine Markenverletzung

Das Kammergericht in Berlin stellt sich in einem Urteil vom 9. September 2008 (5 U 163/07) gegen die bisherige Tendenz anderer Gerichte und hat entschieden, dass die Schaltung eines fremden Markenbegriffes als Google Adwords keine Markenverletzung darstelle.

Zunächst stellt das Kammergericht dazu fest:

Maßgeblich für die Beurteilung der vorgenannten Vorstellungen zu Verbindungen zwischen den Unternehmen bzw. ihren Produkten ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH, GRUR 2007, 404 – Opel/Autec; BGH, GRUR 2002, 812,813 – Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate), und zwar die eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH, a. a. O., Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate). Dabei genügt für die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass eine entsprechende Vorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 – Arsenal).

kommt dann aber zu dem Ergebnis

Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in “Suchmaschinen” durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter (gemäß deren Vereinbarungen mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei bestimmten “Schlüsselworten”), so liegt darin in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens durch den Werbetreibenden (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2004, 5 W 401/03, Umdruck Seite 4: Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort)

und begründet dies wie folgt:

Allein die unmittelbare zeitliche Verknüpfung zwischen Suchworteingabe, Trefferlistenerstellung und Werbeeinblendung besagt wenig, denn sie kann ohne weiteres zufällig oder dem technischen Ablauf (Werbeeinblendung erst mit dem Sichtbarwerden der Trefferliste) geschuldet sein (Senat, a. a. O.; OLG Köln, MMR 2008, 50; OLG Frankfurt, a. a. O., Ullmann, GRUR 2007, 633, 638; Illmer, WRP 2007, 399, 402). Dem Durchschnittsinternetnutzer ist aus der Nutzung von Suchmaschinen und – jedenfalls vereinzelten – probehalber erfolgten “Klicks” auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält.

und mit

bb) Dass eine kennzeichenmäßige Benutzung dennoch vorliegen soll, weil sich der Werbende eine vom Kennzeicheninhaber aufgebaute Kraft des Kennzeichens zu Nutze mache und er gerade die für die Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion benutze, die darin bestünde, dass in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen bzw. zu den eigenen Unternehmen hingelenkt werde (so OLG Braunschweig, WRP 2007, 435; GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Dresden, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.), kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den Regelfall überzeugen. Denn die Eingabe des Suchbegriffs soll – nach der Vorstellung des Nutzers – funktionsgemäß nur zur Erstellung der Suchergebnisliste selbst und der Auflistung dort führen (vgl. hierzu BGH, a. a. O., Impuls und GRUR 2007, 784 – Aidol).

Geschrieben von: Marian Härtel

Google greift nach STEAM und Half-Life Entwickler Valve? *Update* Nur ein Gerücht

Google hat anscheinend konkrete Pläne den Onlinedistributionsdienst für Computerspiele STEAM und die dazugehörige Mutter, und Entwickler von Half-Life, Valve, zu kaufen. Zusammen mit der Marketingkraft von Google könnte ein potentielles Google STEAM in Zukunft eine wirkliche Konkurrenz für den klassischen Vertriebsweg von Computerspielen sein.

Hier die Originalmeldung

Search engine behemoth Google is set to buy Half-Life developer Valve, according to The Inquirer. The news would be the latest in Google™s ascent into the interactive entertainment space, following the announcement of virtual worlds platform Lively.

Valve owns content distribution system Steam “ the de facto PC games digital delivery service. It reached 15 million registered accounts in February.

Valve marketing boss Doug Lombardi said in an interview August that he would be ˜happy to discuss an acquisition™ with potential buyers.

An article in Forbes last month predicted that Google would soon move into traditional games publishing.

A Google spokesperson told MCV the firm “would not comment on rumour and speculation”.

Man darf also gespannt sein, auch wenn man bei Meldungen vom Inquirer immer eine gewisse Portion Vorsicht mit walten lassen sollte.

*Update*

Lag ich doch richtig damit, dass man The Inquirer schlicht nie vertrauen kann, wenn es um sensationelle Meldungen geht. Valve kommentiert die Meldung jedenfalls wie folgt

It’s nothing more than rumor. Valve is focused on making Left 4 Dead a great product and supporting folks like Crytek and Ubisoft who are bringing great games to Steam this year.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google Adwords und das Markenrecht: BGH entscheidet am 9. Oktober in drei Fällen

In drei Fällen entscheidet der BGH am 9. Oktober hoffentlich abschließend über die von Oberlandesgerichten noch widersprüchlich bewertete Frage, ob die Verwendung fremder Marken bei Google Adwords eine Verletzung des jeweiligen Markenrechtes darstellt.

I ZR 125/07 (LG Braunschweig – 9 O 2382/06 “ Entscheidung vom 7. März 2007, OLG Braunschweig “ 2 U 24/07 “ Entscheidung vom 12. Juli 2007)

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “bananabay”. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit “Anzeigen” überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeigen” erscheine.

I ZR 139/07 ( LG Stuttgart “ 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007, OLG Stuttgart “ 2 U 23/07 “ Entscheidung vom 9. August 2007)

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “PCB-POOL”. Der Beklagte verwendete das Zeichen “pcb” als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

I ZR 30/07 (LG Düsseldorf “ 34 O 179/05 “ Entscheidung vom 7. April 2006, OLG Düsseldorf“I-20 U 79/06 “ Entscheidung vom 23. Januar 2007)

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung “Beta Layout” als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bildersuche von Google verstößt gegen deutsches Urheberrecht

Ein interessantes Urteil erreicht uns vom OLG Jena, wonach die Google- Bildersuche, genauer die Darstellung der Suchergebnisse als Thumbnails, gegen deutsches Urheberrecht verstößt, da ein konkludentes Einverständnis des Webseitenbetreibers nicht angenommen werden kann, die Vervielfältigung nicht zustimmungsfrei sei und auch sonstige Ausnahme nicht greifen würden.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Trefferliste mit thumbnails gehöre zum Bereich der zustimmungsfrei zu verwertenden) freien Benutzung im Sinne von $ 24 UrhG. Indem die Beklagte die gängige Formulierung aufgreift, wonach eine freie Benutzung dann vorliege, wenn die Züge des benutzten Werkes žverblassenœ und dies darauf zu übertragen versucht, dass bei einer Reduzierung der Pixelanzahl das Werk außer als Miniaturansicht gar nicht mehr als solches wahrnehmbar sei, verkehrt sie den Grundgedanken des $ 24 UrhG in sein Gegenteil. Denn $ 24 UrhG privilegiert allein eine selbständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. Davon kann wegen der rein maschinengesteuerten Zusammenstellung der Trefferliste, die deshalb auch kein schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne von $ 4 Abs. 2 UrhG sein kann, und wegen der schlichten technischen Veränderung bei der Herstellung eines jeden einzelnen thumbnails nicht die Rede sein. Die Bilder der Klägerin werden in verkleinerter Form schlicht verwertet und nicht zum Ausgangspunkt für eine eigenschöpferische Leistung genommen.

Und meiner Meinung nach ebenfalls zutreffend für das OLG Jena aus

Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des žTreffersœ im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste. Mit der Gestaltung des žLinkankersœ (eines ansonsten an sich zulässigen Links) stellt sie nicht nur einen technischen Vorgang zur Verfügung, der Anderen die Werknutzung möglich macht. Die Beklagte überlässt die Frage der Nutzung eines in der Trefferliste ihrer Suchmaschine angezeigten Bildes als Linkanker insoweit nicht dem Suchenden, sondern hat das Originalwerk infolge der žAufbereitungœ für die Trefferliste bereits selbst genutzt, und zwar aufgrund einer eigenen, bewussten und letztlich nur maschinell ausgeführten Entscheidung, aufgefundene Bilder in thumbnails umzugestalten.

Das Gericht beschäftigt sich noch mit zahlreichen weiteren Ausnahmeregelungen des Urhebergesetzes, u.a. findet die BGH Entscheidung “Kopienversand” Erwähnung, sieht diese jedoch allesamt nicht als einschlägig an und gesteht Google somit auch kein Zitatrecht an.

Die Klägerin konnte jedoch trotzdem nicht mit ihrem Unterlassungantrag bei Gericht durchdringen, da der Unterlassungsantrag, jedoch in diese besonderen Einzelfall, als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde.

Gleichwohl steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle im Ergebnis nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist ($ 242 BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierungœ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die žcrawlerœ der Suchmaschine sozusagen žangelocktœ werden. Dass die Klägerin eine solche žSuchmaschinenoptimierungœ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu žMeta Name = keywords Contentœ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von žanlockendenœ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst. Da In einer solchen Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von $ 242 BGB (venire contra factum proprium). Dabei kann dahinstehen, ob “ wozu der Senat neigt – ein treuwidriges Verhalten der Klägerin allein in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegt, der mit ihrem eigenen früheren Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht (BGHZ 130, 371) oder ob sie durch die Ausnutzung der Suchmaschinenoptimierung bei der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ein – vom Senat für fraglich gehaltenes – schutzwürdiges Vertrauen geweckt hat, das darin besteht, dass jedenfalls von demjenigen, der mit den Suchmaschinenrobots žkommuniziertœ auch die möglichen Programmierungen in Bezug auf die Blockierung von Suchmaschinenindexierungen von Bildern erwartet werden. Jedenfalls ist es widersprüchlich, ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung und Verwertung durch eine (ebenfalls textgestützte) Bildersuchmaschine im Prozess zu behaupten, gleichzeitig aber tatsächlich Handlungen vorzunehmen, die eine Indexierung durch Suchmaschinen ermöglichen und sogar erleichtern, und die auf einer bewussten technischen Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik beruhen.

Ein insgesamt technisch sehr sauberes und ausführliches Urteil, es bleibt spannend ob und wann Entscheidungen fallen, in denen die Rechtsmißbräuchlichkeit nicht bejaht werden kann.

Geschrieben von: Marian Härtel

Yahoo wehrt sich gegen Microsoftübernahme

Yahoo wehrt sich gegen die Übernahmeversuche von Microsoft, indem den Mitarbeitern sogenannte “Change of Control”-Klauseln zugesagt werden. Nach denen können Mitarbeiter bei einer Entlassung nach einer Übernahme mit Abfindungen von bis zu zwei Jahresgehältern sowie mit weiteren Zusatzleistungen rechnen.  Yahoo lehnte im Übrigens das Angebot von ursprünglich knapp 45 Mrd. US-Dollar (ca. 30 Mrd. Euro) bisher als zu niedrig ab.

Ob dies Microsoft und seiner gut gefüllten Kriegskasse von dem Kurs, endlich die Übermacht von Google im Suchmachinenbereich zu brechen, abzubringen vermag, bleibt aber anzuzweifeln.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google-Adwords: Risiko Markenverletzung!

Google-Adwords ist aus dem Internetbusiness inzwischen nicht mehr wegzudenken, was aber nicht bedeutet, dass es nicht stellenweise massive rechtliche Probleme aufwirft, mit denen sich der Verwender oder Nutzer auseinandersetzen muss oder für die er – da eben noch ungeklärt – Vorkehrungen treffen sollte. Auf Law-Vodcast.de gibt es dazu jetzt einen interessanten Film.

Aus dem Inhalt:

In der letzten Zeit haben die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Google AdWords stetig zugenommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Buchung eines geschützten Begriffes als bloßes Keyword schon eine Markenverletzung ist. Dieses Thema soll im heutigen Vodcast jedoch nicht beleuchtet werden.

Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option žweitgehend passende Keywordsœ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen.

Bereits vor 2 Jahren haben wir hierzu einen eigenen Podcast gemacht und unter 100 Partnerprogramme eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen online gestellt. Dort kann auch im Forum diskutiert werden.

Unter Suchmaschinen & Recht gibt es alle bis heute veröffentlichen Gerichtsentscheidungen online.

Zum Video , welches sich Verwender von Google-Adwords genau ansehen sollten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Powered by WordPress