Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Bundestages zum Thema Onlinedurchsuchung

Am Montag, den 15. September 2008 von 10 bis 16 Uhr findet im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3 101 eine Öffentliche Sitzung des Innenausschusses des Bundestages zum Thema Onlinedurchsuchung statt.

Tagesordnung ist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, genauer der Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. Dabei sollen zahlreiche Sachverstädnige gehört werden. Die Liste der Sachverständigen und Informationen zum Ablauf der Sitzung findet man hier als PDF.

Interessierte Zuhörer werden gebeten sich unter Nennung ihres Namens und Geburtsdatums beim Ausschuss anzumelden: innenausschuss@bundestag.de.

Geschrieben von: Marian Härtel

Der Bayerntrojaner ist da…

… und damit ist nicht Edmund Stoiber gemeint, der versucht dieses mal unbemerkt in die Bundespolitik einzudringen.

Vielmehr handelt es sich um die Legalisierung der Onlinedurchsuchung in Bayern, bei der die Süddeutschen einen beachtenswerten Endspurt hingelegt haben und somit den Bund übertrumpfen. Der neue Art. 34d des Bayerischen Polizeiaufgabengesetz erlaubt jetzt den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten des Nutzers zu erheben, wenn eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht.

Die Herren in Karlsruhe werden somit weiter beschäftigt, denn Verfassungsbeschwerden wurden seitens der Opposition im Bayerischen Landtag bereits angekündigt und die SPD schmettert daher plakativ, dass die Regierung nichts aus den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes gelernt habe.

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht Hamburg: Quellen-Telekommunikationsüberwachung unzulässig

Wie die Kollegen vom Beck-Blog berichten hat das Landgericht Hamburg bereits von 8 Monaten entschieden, dass die die Verwendung eines Trojaners zur Überwachnung der Telekommunikation unzulässig sei. Ein solches Verhalten greife greife in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Eine Annexkompetenz  zu $ 100a StPO komme nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte zuvor in einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eine Telefüberwachung genehmigt bekommen.

Das Urteil kollidiert aber mit den Bundesverfassungsgerichtsurteil über die Onlinedurchsuchung, in dem dieses klarstelle dass Art. 10 GG alleiniger Maßstab für die Überwachung von Daten aus einem laufenden Kommunikationsvorgang sei und somit Art. 13 GG nicht eingreife. Auch hat der Emittlungsrichter des BGH sowie das Amtsgericht München bereits gegenteilig entschieden und den Einsatz von Trojanern gebilligt.

Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinedurchsuchungen in NRW sind verfassungswidrig

Ja, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stammt schon aus der letzten Woche, mangels Einträge in dieser Zeit, soll eine Erwähnung eben dieser jetzt nachgeholt werden. Das BVerfG teilt in einer Pressemitteilung mit, dass es die Regelungen in NRW betreffend den Onlinedurchsuchungen für Verfassungswidrig erachtet hat.

Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) sind, soweit sie zulässig sind, daher weitgehend begründet.

$ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (“Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Die genau Begründung kann hier nachgelesen werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

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