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	<title>Dr. Behrmann &#38; Härtel - Kanzlei für Computerspielrecht &#187; Onlinespiele</title>
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		<title>Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und virtuelle Währungen, neuer Stolperstein für Onlinespiele/Onlinewelten?</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 15:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jeden Monat ein neues Gesetz, nichts besonderes eigentlich in deutschen Landen. Hin und wieder betreffen diese Gesetze aber auch Anbieter von Onlinespielen und sonstigen Internetdienstleistungen. Das neueste davon ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, welches dieses Wochenende in Kraft getreten ist und potentiell den Problemkreis von (virtuellen) Währungen in Onlinespielen betrifft. Das Gesetz ist eine Umsetzung von EU-Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeden Monat ein neues Gesetz, nichts besonderes eigentlich in deutschen Landen. Hin und wieder betreffen diese Gesetze aber auch Anbieter von Onlinespielen und sonstigen Internetdienstleistungen. Das neueste davon ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, welches dieses Wochenende in Kraft getreten ist und potentiell den Problemkreis von (virtuellen) Währungen in Onlinespielen betrifft. Das Gesetz ist eine Umsetzung von EU-Recht aufgrund der Zahlungsdiensterichtlinie, wodurch europaweit eine Aufsicht über Zahlungsdienste und -institute eingeführt werden soll.</p>
<p>Wie soll es auch anders sein, bereitet dieses Gesetz auch wieder Juristen Kopfzerbrechen. </p>
<p>Nach § 1 Abs. 1. Nr. 5 betrifft das Gesetz nämlich Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (Zahlungsinstitute) zu fallen, wobei § 1 Abs. 2 Nr. 6 diese Zahlungsdienste als die Dienste versteht, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft) bzw. als solche bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).</p>
<p>Ist ein bei einem Onlinespiel aufgeladener Account somit ein Zahlungskonto? </p>
<p>Pragmatisch gesagt: Wohl solange nicht, wie das Konto nur dafür da ist, um sich bei dem Anbieter virtuelle Gegenstände kaufen zu können. Dafür spricht schon § 1 Abs. 10 Nr. 11:</p>
<blockquote><p>Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.</p></blockquote>
<p>Was aber, wenn Spieler untereinander diese virtuellen Währungen handeln können, beispielsweise wenn man &#8220;Diamanten&#8221; gegen &#8220;Gold&#8221; eintauscht oder auch einfach nur virtuelle Währung, für die man reales Geld bezahlt hat, an eine dritte Person übertragen kann? Hier könnte die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 10 Nr. 11 helfen.</p>
<blockquote><p>Wenn Waren oder Dienstleistungen von einem dieser Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden und nur mit elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder Computern, genutzt werden können, sollte dieser Rechtsrahmen nicht gelten, da die Tätigkeit des Betreibers über einen reinen Zahlungsvorgang hinausgeht,</p></blockquote>
<p>bzw. sollen Zahlungsdienste nicht die</p>
<blockquote><p>Übermittlung von &#8216;privaten Währungen&#8217;, alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet werden,
</p></blockquote>
<p>sein.</p>
<p>Auf jeden Fall aber ein weiterer Stolperstein für Anbieter von Onlinewelten, weniger von Onlinespielen. Sollten nämlich die zuständigen Sachbearbeiter bei der BaFin der Meinung sein, dass bestimmte Onlinewelten doch unter das ZAG fallen, und dazu könnten durchaus einige virtuelle Welten, abseits von Second Life, zählen, die sich in Deutschland gerade in der Entwicklung befinden, müssten diese eventuell ihre Spielkonzepte anpassen oder sich um eine Genehmigung bei der BaFin bemühen, was &#8211; erfahrungsgemäß &#8211; sehr schwer sein wird, gerade für Startups.</p>
<p>Ganz besonders aufpassen, was vor dem Start der eigenen Dienste noch zu erledigen ist, sollten aber die Unternehmen, die sich eventuell eher als virtuelle Einkaufswelten verstehen und bei denen somit die Möglichkeit besteht, mit der erworbenen virtuellen Währung beispielsweise Waren oder Dienstleistungen von Dritten zu beziehen.</p>
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		<title>Botprogramm für Free-To-Play Onlinespiel = Wettbewerbsverstoß?</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 19:38:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Anbieten eines Botprogrammes, das Aktionen automatisiert, in Free-To-Play Onlinespielen einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Den UWG Verstoß leiten den Richter aus §§ 8,3,4 Nr. 9b und 10 UWG her. Die Rufausbeutung folge gerade aus dem Free-To-Play Charakter des Spieles, da der Anbieter überhaupt nur dadurch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Anbieten eines Botprogrammes, das Aktionen automatisiert, in Free-To-Play Onlinespielen einen Wettbewerbsverstoß darstellt.</p>
<p>Den UWG Verstoß leiten den Richter aus §§ 8,3,4 Nr. 9b und 10 UWG her. Die Rufausbeutung folge gerade aus dem Free-To-Play Charakter des Spieles, da der Anbieter überhaupt nur dadurch Geld verdiene, dass beim Spieler der Wunsch nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt würde und dieses Geschäftskonzept durch die Antragsgegnerin unlauter untergraben werde.</p>
<p>Eine gewagte Rechtsauffassung, man darf gespannt sein, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommt, denn zum einen stützt sich der Beschluss auch auf Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen auf der Webseite des Botanbieters, zum anderen ist bisher natürlich die Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten bzw. beraten gewesen.</p>
<p><a href="http://www.schulte-lawyers.de/tresor/Anonymisierter_Beschluss_LG_Hamburg_v__09_07_09.pdf">Zum anonymen Beschluss vom 09.07.2009</a></p>
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		<title>Rechte an Accounts und virtuellen Gütern</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2009 09:17:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Thema &#8220;Rechte an Accounts und virtuellen Gütern&#8221; beschäftigt nicht nur ein Großteil unserer Kanzlei, es gibt auch noch ein paar Kollegen in Deutschland, die sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigen. Einer davon ist der geschätzte Kollege Dr. Tobias Gräber, der soeben seine Dissertation zu dem Thema veröffentlicht hat. &#8220;Oft hemdsärmelig und in der juristischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Thema &#8220;Rechte an Accounts und virtuellen Gütern&#8221; beschäftigt nicht nur ein Großteil unserer Kanzlei, es gibt auch noch ein paar Kollegen in Deutschland, die sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigen. Einer davon ist der geschätzte Kollege Dr. Tobias Gräber, der soeben seine Dissertation zu dem Thema veröffentlicht hat.</p>
<p>&#8220;Oft hemdsärmelig und in der juristischen Grauzone vorgenommene Verkäufe von Accounts und virtuellen Gütern sind aus Sicht der Betreiber und Spieler von Onlinespielen Alltag. Die juristische Literatur setzt sich bisher jedoch nur oberflächlich und weitestgehend unbemerkt mit dieser Thematik auseinander.Dieses Buch vermittelt Lesern mit und ohne Onlinespielerfahrung, juristischen Laien und Juristen einen verständlichen und strukturierten Einstieg in die Materie. Der letzte Teil des Buches, Regelungsmöglichkeiten durch AGB, wird zudem Betreibern von Onlinespielen lohnende Anhaltspunkte zur Ausgestaltung der eigenen Nutzungsbedingungen liefern.&#8221;</p>
<p>Käufliche erworben werden kann das Buch <a href="http://www.buecher.de/shop/Fachbuecher/Rechte-an-Accounts-und-virtuellen-Guetern/Graeber-LL-M--Tobias/products_products/detail/prod_id/26576239/">hier</a>, eine Buchbesprechung wird folgen, sobald ich mein Exemplar zugeschickt bekommen habe.</p>
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		<title>Die WIPO und die Spieleindustrie, Teil 1</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 14:42:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der strategische Wert von geistigem Eigentum in der Videospielindustrie. Eine Darstellung des Roundtable auf der Gamelab Spain in Gijón mit Richard Owens von der World Intellectual Property Organization. Welchen Wert hat geistiges Eigentum in der Videospielindustrie, wie wichtig sind Urheberrecht, Markenrechte und potentiell Softwarepatente? Diese Frage wurde diesen Mittwoch im beschaulichen Gijón in Spanien an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der strategische Wert von geistigem Eigentum in der Videospielindustrie. Eine Darstellung des Roundtable auf der Gamelab Spain in Gijón mit Richard Owens von der World<br />
Intellectual Property Organization. Welchen Wert hat geistiges Eigentum in der Videospielindustrie, wie wichtig sind Urheberrecht, Markenrechte und potentiell Softwarepatente? Diese Frage wurde diesen Mittwoch im beschaulichen Gijón in Spanien an einem Roundtable auf der Gamelab Spain 2009, der führenden Videospielekonferenz in Spanien, diskutiert.</p>
<p>Mit am Roundtable saßen neben mir (Rechtsanwalt Marian Härtel, Anm. d. Red.) noch Richard Owens, Director of Copyright, E-Commerce and Technology World  Intellectual Property Organization, Franz Ruz, Director General Ruz IP, Media and New Technologies Law und Lucía Fernández. Für die WIPO, als Teilorganisation der UNO, beispielsweise ist die Teilnahme ein Versuch auch mit der Computerspieleindustrie, mit der bisher wenig Berührungspunkte entstanden, in Kontakt zu kommen.<br />
Der Problemkreis ist umfassend und Fragen der Netzneutralität, Probleme der Three-Strikes Out Gesetzgebungen und aktuelle Entwicklungen des Internet sowie die Behandlung von geistigem Eigentum in eben dieser, sich verändernden Gesellschaft und sich anpassenden Geschäftsmodellen, sind ebenso von großer Dringlichkeit geklärt zu werden.</p>
<p>Ein Ausschnitt über die Problemkreise sei hier angesprochen und die Meinungen dargestellt. Vorher jedoch möchte ich ein allgemeines Problem ansprechen, nämlich, dass Juristen, die sich mit eben diesen Fragen, mit virtuellen Güter und deren Rechtsprobleme und allgemein mit IP-Rechten beschäftigen, ein rein faktisches Problem haben, die Computerspielbranche anderen, unter Umständen, ich nenne sie einmal “altgedienten” Kollegen, verständlich zu machen. Einer unserer Mandanten beispielsweise vertreibt über das Internet diverse Dienstleistungen rund um Computerspiele und bietet auch virtuelle Güter an. Interessant sind bei diesen Mandanten zwar auch die diversen Probleme, beispielsweise ob bzw. wann eine Banklizenz notwendig ist, ob Abtretungsverbote wirksam sind oder welche rechtliche Charakterisierung virtuelle Güter überhaupt haben und wie diese unter Umständen beispielsweise steuerrechtlich zu beurteilen sind. Mindestens genauso spannend sind aber die Reaktionen von eben den oben genannten Kollegen.</p>
<p>Als ich letztens mit einem Steuerberater über die Themenkomplexe gesprochen haben, fiel es diesem bereits schon sichtlich schwer, überhaupt zu verstehen, warum Menschen sich virtuelle Dienstleistungen kaufen, warum man Geld dafür ausgibt, um vom Anbieter eines Onlinespieles einen bestimmten Datenbankeintrag zu erhalten – denn – soweit muss ich ihm zustimmen, mehr “kauft” man ja wirklich nicht. Ich wollte diesem dann auch gar nicht einen Standpunkt klar machen, denn jeder mag über das “Internetzeitalter” denken wie er mag, das Problem ist doch aber, ob solche Personen die rechtlichen Probleme, die Wertungsgesichtspunkte, die sich beispielsweise in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen ergeben, überhaupt zufriedenstellend beantworten können. Ob diese die negativen Einflüsse durch Medien beiseite legen und sachlich entscheiden können. </p>
<p>Als internetaffiner Rechtsanwalt ist man schon oft genug mit dem Problem beschäftigt, dass Gerichte von den eigenen Rechtsgebieten allerhöchstens marginal Kenntnisse habe, als direkter Vertreter des Mandanten sollte der Anwalt doch aber wenigstens wissen, wie, warum und womit der Mandant sein Geld verdient. Sachliche Betrachtungen von rechtlichen Fragestellungen können nicht immer das Problem lösen. Zum Glück gibt es in Deutschland schon ein paar Kollegen, die sich im Bereich Computerspiele auskennen, aber, was ist mit den besagten Gerichten?</p>
<p>Eine richtige Antwort gab mir nämlich besagter, steuerberatender Kollege von letztens: “Der Richter, dem du da alles erzählen willst, kapiert dies doch erst recht nicht! Deine Argumente sind für diesen doch überhaupt nicht nachvollziehbar”. Und da hatte er wahrscheinlich Recht. Der Mandant, über den ich mich mit dem Kollegen austauschen wollte, wird sich – mit  ziemlicher Wahrscheinlichkeit – bald rechtlichen Problemen ausgesetzt sehen, Problemen, bei denen wir ihm sicher sehr gut helfen können, Probleme aber auch, die in Deutschland bisher kaum vor Gerichten zur Sprache kamen und die beispielsweise in den USA gerade sehr heiß<br />
diskutiert werden. Die Aufgabe als Anwalt ist in diesem Fall daher nicht nur von der juristischen Seite her spannend, sondern auch von der faktischen. Für den Mandanten wird man in einem bald wohl unvermeidlichen Gerichtsverfahren, nicht nur juristisch gegenüber Gerichten argumentieren müssen. Eine vielleicht viel herausfordernde Aufgabe wird es wohl sein, Schriftsätze derart aufzubereiten, dass Gerichten – im Stile eines Geschichtenerzählers – die Welt der Computerspiele, die Welt virtueller Güter, ja die Veränderungen in der modernen Jugendkultur überhaupt klar gemacht werden, damit diese Gerichte überhaupt Abwägungen vornehmen können. Dies ist wichtig, damit Urteile beispielsweise nicht von den aktuellen Beschlüssen der Innenministerkonferenz oder von hetzenden Medien (Stichwort<br />
Killerspieldiskussion) beeinflusst werden und diese Gesichtspunkte – vielleicht unabsichtlich – in den Entscheidungen berücksichtigt werden. Eine große Aufgabe wie ich finde, aber auch eine Herausforderung für unsere Justiz, ob diese in Zeiten sich ändernder Jugendkultur und globaler sozialer Entwicklungen bestehen kann.</p>
<p>Insofern sei Iván Fernandez Lobo, Organisator der Gamelab, ein großes Lob ausgesprochen, dieses schwierige Thema überhaupt auf die Agenda einer Computerspielkonferenz zu stellen. Der Roundtable hatte am Schluss die bekannten Probleme international operierender Anbieter von Computerspielen zum Thema, zu denen beispielsweise gehört, dass es kein internationales Recht bzgl. geistigen Eigentums gibt. Zwar gibt es innerstaatliche Vereinbarungen, zu denen beispielsweise das Trips Abkommen zählt, es gibt jedoch weiterhin für jedes Land einzelne Gesetze, unterschiedliche Rechtsauslegungen und verschiedene Rechtstraditionen; und dies bereits in einem recht vereinheitlichten Europäischen Rechtsraum, von den USA oder Asien sei hierbei noch nicht einmal die Rede. Die gute Nachricht ist, dass die WIPO hochinteressiert ist, mit der Computerspielindustrie zusammenzuarbeiten, um die rechtlichen und zwischenstaatlichen Herausforderungen, die das Internet, digitales Publishing und Onlinegaming beinhalten, in Zukunft meistern zu können. Es wird jetzt wohl an den Industrieverbänden liegen, zu überprüfen, ob diese ausgestreckte<br />
Hand der WIPO ergriffen werden sollte oder ob auch in Zukunft gilt, dass man bei internationalen Geschäftskonzepten, um die ein profitabel agierender Anbieter nicht mehr herumkommt, weiterhin auf größere, zum Teil ungeklärte Rechtsfragen stößt und Reibungspunkte zwischen verschiedenen Rechtsordnungen das Geldverdienen im Internet vereiteln.</p>
<p>Ein zweiter großer Problemkreis, der auf dem Roundtable angesprochen wurde ist, dass sich gerade junge Entwickler von Spielen, und von denen gibt es in Deutschland eine große Menge gerade im Onlinespielebereich, bewusst sein müssen, wie wichtig es ist, professionelle Hilfe und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um international gewappnet zu sein. Das Abschließen von schriftlichen Verträgen, nicht nur mit internationalen Partnern, sondern vor allem beispielsweise auch mit freischaffenden Künstlern, bei der Entwicklung des Spieles, darf keine lästige Aufgabe sein, sondern muss eine Selbstverständlichkeit darstellen. Nur auf diese Weise kann man sein eigenes geistiges Eigentum schützen, ja nur auf diese Weise kann man unter Umständen überhaupt eine Gesamtheit – eigenen – geistigen Eigentums schaffen,<br />
mit dem man Geld verdienen oder das man an dritte Personen lizensieren kann. In fast allen Rechtsordnungen, auch das ergab die Diskussion, ist ein Computerspiel immer noch eine Zusammenstellung vieler einzeln zu schützender Bestandteile und nicht, oder nur schwer, als Gesamtheit schützbar. Auch hier ist professionelle Beratung meistens dringen anzuraten und sei es nur, um in mehreren europäischen Ländern Markenrechte zu sichern, die natürlich auch für den Erfolg eines Spieles von Bedeutung sind und die Teil des eigenen geistigen Eigentums sind, welche oft, da Spieleentwickler keine greifbaren dinglichen Produkte herstellen, das einzige „Eigentum“ darstellen, das man als Unternehmen besitzt und somit in großem Ausmaß den Wert des gesamten Unternehmens darstellen. </p>
<p>Es gibt Möglichkeiten, sein eigenes geistiges Eigentum zu sichern und somit seine eigene Zukunft zu bewahren, sei es durch kontinuierliche Einnahmen, durch das  Durchsetzen von Rechten gegenüber Verbrauchern, die in Zeiten des Internets dem geistigen Eigentum von Unternehmen einen geringeren Stellenwert einräumen, oder durch die Möglichkeit auch mit Nachfolgern und Weiterentwicklungen der eigenen Marken noch am internationalen Markt bestehen zu können. Weitere Artikel zu diese Thema, inklusive einem Interview mit der WIPO werden demnächst folgen.</p>
<p>Den Artikel in gedruckter Form gibt es <a href="http://www.mediatainment.biz/MIM/News.html#">hier</a> als PDF oder als gedruckte Ausgabe in Ausgabe 9/10 2009 auf Seite 28-29.</p>
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		<title>Neues Juristenverständnis im Umgang mit virtuellen Gütern und geänderter Jugendkultur benötigt</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2009/06/06/neues-juristenverstandnis-umgang-virtuellen-guetern/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Jun 2009 18:36:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einer unserer Mandanten vertreibt über das Internet diverse Dienstleistungen rund um Computerspiele und bietet auch virtuelle Güter an. Interessant sind bei diesen Mandanten zwar auch die diversen Probleme, beispielsweise ob ein Banklizenz notwendig ist, ob Abtretungsverbote wirksam sind oder welche rechtliche Charakterisierung virtuelle Güter überhaupt haben und wie diese unter Umständen beispielsweise steuerrechtlich zu beurteilen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer unserer Mandanten vertreibt über das Internet diverse Dienstleistungen rund um Computerspiele und bietet auch virtuelle Güter an. Interessant sind bei diesen Mandanten zwar auch die diversen Probleme, beispielsweise ob ein Banklizenz notwendig ist, ob Abtretungsverbote wirksam sind oder welche rechtliche Charakterisierung virtuelle Güter überhaupt haben und wie diese unter Umständen beispielsweise steuerrechtlich zu beurteilen sind. Mindestens genauso spannend sind aber die Reaktion von, ich nenne sie einmal &#8220;allgedienten&#8221; Kollegen.</p>
<p>Als ich gestern mit einem Steuerberater über die Themenkomplexe gesprochen haben, fiel es diesem bereits schon sichtlich schwer, überhaupt zu verstehen, warum Menschen sich virtuelle Dienstleistungen kaufen, warum man Geld dafür ausgibt, um vom Anbieter eines Onlinespieles einen bestimmten Datenbankeintrag zu erhalten &#8211; denn &#8211; soweit muss ich ihm zustimmen, mehr &#8220;kauft&#8221; man ja wirklich nicht. Ich wollte diesem dann auch gar nicht einen Standpunkt klar machen, denn jeder mag über das &#8220;Internetzeitalter&#8221; denken wie er mag, das Problem ist doch aber, ob solche Personen die rechtlichen Probleme, die Wertungsgesichtspunkte, die sich beispielsweise in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen ergeben, überhaupt zufriedenstellend beantworten können. Ob diese negative Einflüsse durch Medien beiseite legen und sachlich entscheiden können.</p>
<p>Als internetaffiner Rechtsanwalt ist man schon oft genug mit dem Problem beschäftigt, dass Gerichte von meinen Rechtsgebieten allerhöchstens marginal Kenntnisse habe, als direkter Vertreter des Mandanten sollte der Anwalt doch aber wenigstens wissen, wie, warum und womit der Mandant sein Geld verdient. Sachliche Betrachtung von rechtlichen Fragestellungen können nicht immer das Problem lösen. Zum Glück gibt es in Deutschland schon ein paar Kollegen, die sich im Bereich Computerspiele auskennen, aber, was ist mit den besagten Gerichten?</p>
<p>Eine richtige Antwort gab mir nämlich besagter, steuerberatender Kollege von gestern: &#8220;Der Richter, dem du da alles erzählen willst, kapiert dies doch erste recht nicht! Deine Argumente sind für diesem doch überhaupt nicht nachvollziehbar&#8221;. Und da hat er wahrscheinlich Recht. Der Mandant, über den ich gestern mich austauschen wollte, wird sich &#8211; mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit &#8211; bald rechtlichen Problemen ausgesetzt sehen, Problemen, bei denen wir ihm sicher sehr gut helfen können, Probleme aber auch, die in Deutschland bisher kaum vor Gerichten zur Sprache kamen und die beispielsweise in den USA gerade sehr heiß diskutiert werden.</p>
<p>Unsere Aufgabe als Anwälte macht das Mandat daher nicht nur von der juristischen Seite her spannend, sondern auch von der faktischen. Wir werden in den wahrscheinlich bald für den Mandanten unvermeidlichen Gerichtsverfahren, die er aber, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, bestreiten will, nicht nur juristisch gegenüber Gerichten argumentieren müssen, eine vielleicht viel herausfordernde Aufgabe wird es wohl sein, Schriftsätze derart aufzubereiten, dass wir Richtern &#8211; im Stile eines Geschichtenerzählers &#8211; die Welt der Computerspiele, die Welt virtuelle Güter, ja die Veränderungen in der modernen Jugendkultur überhaupt klar machen, damit diese Richter überhaupt Abwägungen vornehmen können und beispielsweise nicht von den aktuellen Beschlüssen der Innenministerkonferenz oder von hetzenden Medien (Stichwort Killerspieldiskussion) beeinflusst werden und diese Gesichtspunkte &#8211; vielleicht unabsichtlich &#8211; in ihren Entscheidungen berücksichtigen.</p>
<p>Eine große Aufgabe wie ich finde, aber auch eine Herausforderung für unsere Justiz, ob diese in Zeiten sich ändernder Jugendkultur und globaler sozialer Entwicklungen bestehen kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Und regelmäßig grüßt das Murmeltier äh die Widerrufsbelehrung &#8211; Achtung bei Dauerschuldverhältnissen bei Onlinespielen</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2009/05/28/und-regelmasig-grust-das-murmeltier-ah-die-widerrufsbelehrung-achtung-bei-dauerschuldverhaltnissen-bei-onlinespielen/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 09:30:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch &#8220;für den Bürger&#8221; Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch &#8220;für den Bürger&#8221; Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen schon kaum noch ein Jurist, geschweige denn ein &#8220;normaler&#8221; Mensch weiß, wie er eine solche Widerrufsbelehrung formuliert, ohne am nächsten Tag abgemahnt zu werden, nein, der Gesetzgeber ändert die Rechtslage auch noch in munterer Regelmäßigkeit.</p>
<p>Anbieter von Dienstleistungen über das Internet sollten sich, eine andere Wahl hat man nicht, schon sehr bald mit dem neu formulierten § 312 d BGB auseinandersetzen, der in Zukunft wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.</p></blockquote>
<p>und damit folgenden Absatz ersetzt:</p>
<blockquote><p>(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:<br />
1. 	bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,<br />
2. 	bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.</p></blockquote>
<p>Aber nicht nur wegen Abmahnproblemen, auch um nicht in eine Kostenfalle gegenüber den eigenen Kunden zu geraten, sollten beispielsweise Anbieter von Onlinespielen oder sonstigen Communities, ihre AGBs anpassen und die Kunden entsprechend belehren. Kauft nämlich beispielsweise ein Spieler in einem Onlinespiel für reale Euro eine virtuelle Währung, die dazu dient, Gegenstände in einem Onlinespiel zu erwerben, so steht dem Vebraucher, nach dem Wegfall der bisherigen Regelung, dass bei einer sonstigen Dienstleistung das Widerrufsrecht auch erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ein Widerrufsrecht zu, solange er nicht die gesamte virtuelle Währung aufgebraucht hat.</p>
<p>Er kann ansonsten wohl in Zukunft ein Teil ausgeben, die virtuellen Gegenstände nutzen und nach der Nutzung den Vertrag widerufen. Er schuldet dann nur ein Nutzungsentgelt für diese Zeit: Viel Spaß bei der Bestimmung der Höhe dieses Entgeltes, wenn ansonsten der virtuelle Gegenstand auf Lebenszeit &#8220;gekauft&#8221; wurde ;) Anpassen der Widerrufsbelehrung ist daher angesagt, da die Musterbelehrung nach nur einem Jahr Gültigkeit, nicht mehr in Ordnung ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und das eigene finanzielle Risiko sich in Grenzen hält.</p>
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		<title>Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 20:02:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein/Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Account]]></category>
		<category><![CDATA[Computespiele]]></category>
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		<category><![CDATA[Ebay]]></category>
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		<description><![CDATA[Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser &#8211; jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen &#8211; so man dann will. </p>
<p>Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090102.htm">aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet</a>. </p>
<p>Der BGH dazu:</p>
<blockquote><p>
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte. </p></blockquote>
<p>Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.</p>
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		<title>Himmelstränenband, Phönixschuhe, Siamesenmesser und 7 Mio. Yang gestohlen</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 18:56:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Computerspiele]]></category>
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		<description><![CDATA[Bochum-Dahlhausen &#8211; 28.01.2009 &#8211; 13:18 - Greifbare Werte oder nur Einsen und Nullen? Manch einer wird es als Spinnerei abtun, doch für Millionen von Spielern sind diese Werte so greifbar wie das Besteck in der Schublade. Gemeint sind Ausrüstungsgegenstände bei diversen Onlinespielen. Man kann sich leicht in Onlinerealitäten verlieren, doch die digitale Welt kostet etwas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bochum-Dahlhausen &#8211; 28.01.2009 &#8211; 13:18 -<br />
Greifbare Werte oder nur Einsen und Nullen? Manch einer wird es als Spinnerei abtun, doch für Millionen von Spielern sind diese Werte so greifbar wie das Besteck in der Schublade.<br />
Gemeint sind Ausrüstungsgegenstände bei diversen Onlinespielen. Man kann sich leicht in Onlinerealitäten verlieren, doch die digitale Welt kostet etwas in der realen Welt. Wer digital etwas werden will, muss nicht nur gut spielen, sondern mit analogem Geld in seine Spielfigur investieren. So ein Avatar will gut ausgerüstet sein.</p>
<p>Da hat ein 45-jähriger Bochumer über einen Zeitraum von zwei Jahren etwa 1000 Euro in sein Hobby investiert und seiner Figur unter anderem ein Himmelstränenband, Phönixschuhe, ein Siamesenmesser und sieben Millionen Yang gegönnt.</p>
<p>Als er dann am 27.01.09, gegen 15:00 Uhr, feststellt, dass sein Spielcharakter plötzlich bar aller Ausrüstungsgegenstände ist, ist er verständlicherweise verärgert. Wer ist der dreiste Dieb? Gab es einen Serverabsturz? Gab es einen Hackerangriff? Dinge, die man als einfacher User nicht klären kann. Aber auch in der Welt diesseits des Computerbildschirms gibt es Hilfe &#8211; die Polizei. So begibt sich unser žBestohlenerœ zur nächstgelegenen Wache und trifft zum Glück auf einen Insider. Die Anzeige ist auf den Weg gebracht und nun wird im Cyberspace ermittelt.</p>
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		<title>Datenschutz bei Onlinespieleanbietern</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 08:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen werden.</p>
<p>Datenschutz greift immer dann, wenn Daten erhoben werden. Dies kann wissentlich, durch Registrierung von Offlinespielen  oder bei Browserspielen/Onlinespielen der Fall sein, oder unwissentlich, beispielsweise wenn der Server IP-Adressen und Zeiten mit loggt oder wenn der Werbevermarktungspartner während der Auslieferung der Werbemittel Statistiken erhebt. Nicht in jedem Fall greift dabei das Bundesdatenschutzgesetz, welches grundsätzlich zunächst nur personenbezogene Daten schützt. Eine Definition liefert das Gesetz gleich mit und drückt sich dabei wie folgt aus: žEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personœ. In den meisten Fällen dürften IP-Adressen nicht unter diese Definition fallen, sobald in einem Internetforum ein Nutzer aber eingeloggt, und damit bestimmbar ist, sieht die Sache schon anders aus. Auch bei Spielzugängen zu Browser- und Onlinespielen ist der Nutzer natürlich zumindest identifizierbar und damit durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt.</p>
<p>Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch die Rechtsprechung stets weit ausgelegt, auch wenn die Voraussetzungen einzeln zu betrachten sind. Das BDSG ist nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, die betreffende Person  bestimmt oder bestimmbar ist und wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt. Geschäftspartner, die in Form einer Gesellschaft mit dem Spieleanbieter kooperieren, können somit schon einmal generell vom Anwendungsbereich zumindest des BDSG ausgeschlossen werden. Anwendung können natürlich Verträge mit dem Geschäftspartner finden, die oftmals den Schutz von Geschäftsdaten direkt regeln und deren Verletzung hohe Schadensersatzansprüche begründen könnten. Auch das Wettbewerbsrecht setzt gewisse Grenzen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Tatbestandsmerkmale des Anwendungsbereiches des BDSG können somit natürlich ausgereizt werden, beispielsweise auch indem Datensätze in unterschiedlichen Unternehmen gespeichert werden, zu bedenken ist aber auch, dass zum einen die Gerichte in verschiedenen Fällen einen Schutz auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruieren, zum anderen die Rechtsprechung in der nächsten Zeit, aufgrund des erst jüngst zurückliegenden Skandals rund um Adresshandel, Verschärfungen des Datenschutzes beschließen wird.</p>
<p>Eine Verletzung von Rechten kann natürlich “ jedenfalls bevor die aktuell in der Diskussion stehenden Änderungen die Gesetzgebung passiert haben “ ausgeschlossen werden, indem derjenige, auf den sich die Daten beziehen, der Weitergabe zustimmt, was beispielsweise durch Teilnahmebedingungen geschehen kann. Hierbei ist natürlich in allen Fällen darauf zu achten, dass diese Bedingungen wirksam dem Nutzer bekannt geworden sind, nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechtes verstoßen, nicht überraschend im Sinne der AGB-Regelungen sind und beispielsweise auch von demjenigen wirksam akzeptiert werden können, was unter Umständen bei Jugendlichen ein Problem darstellen könnte.Die Überprüfung eines Angebotes, wie aber bei  einem potentiellen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, kann/wird ein Datenschutzbeauftragter übernehmen. Die Möglichkeit eine entsprechende Institution zu kontaktieren, sollen man daher in Erwägung ziehen.<br />
Datenschutz wird in Deutschland als wichtiges Gut angesehen und es kann natürlich für Anbieter, die den Datenschutz missachten, auch ein nicht geringes Prozessrisiko darstellen, genauso wie sich, wenn man Adresshandel im Rahmen des BDSG oder mit Zustimmung der betreffenden Personen durchführt, durch gewonnene Daten lukrative Nebeneinnahmen erzielen lassen.  Entsprechend dem jeweiligen Businessplan sollten von Anfang an die eigenen AGB durch einen versierten Rechtsanwalt formuliert werden.</p>
<p>Zu beachten ist der Datenschutz und somit die Aufklärung und Zustimmung der Nutzer aber auch mit Blick auf die Zukunft. Will man beispielsweise nach dem Startup des eigenen Unternehmens einen Partner beteiligen oder entsprechende Geschäftszweige sogar ganz veräußern, sollte die Verwendungsmöglichkeit von vorher gewonnenen Daten genau geklärt werden, denn oftmals sind Investoren vor allem an einer Sache interessiert: Die bereits beim Startup registrierten Nutzer!</p>
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		<title>1. Antipiraterie Forum; GVU spricht sich gegen Massenabmahnungen aus; Rapidshare contra OLG Hamburg!</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Oct 2008 12:41:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht im Internet]]></category>
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		<description><![CDATA[Gestern fand in Berlin das erste gemeinsame Antipiraterie Forum in Berlin als Kooperation zwischen dem GVU und dem G.A.M.E Bundesverband statt, welches sich zu einer sehr interessante Veranstaltung entwickelte und viele interessante Gespräche zu Tage förderte. Die Veranstaltung in der Homebase-Lounge begann mit einem Kurzvortrag von GVU-Geschäftsführer Christian Sommer, der mit einem Kurzvortrag einen Einblick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern fand in Berlin das erste gemeinsame Antipiraterie Forum in Berlin als Kooperation zwischen dem GVU und dem G.A.M.E Bundesverband statt, welches sich zu einer sehr interessante Veranstaltung entwickelte und viele interessante Gespräche zu Tage förderte.</p>
<p>Die Veranstaltung in der Homebase-Lounge begann mit einem Kurzvortrag von GVU-Geschäftsführer Christian Sommer, der mit einem Kurzvortrag einen Einblick in die Rahmenbedingungen und den aktuellen Stand bei Raubkopien von Games gab und die Möglichkeit bot, im Rahmen einer Diskussion Lösungsmöglichkeiten, Strategien und die verschiedenen strategischen Ansätze zum branchenübergreifenden Umgehen mit diesem Problem aufzuzeigen.</p>
<p>Sehr interessant dürfte dabei der Umstand gewesen sein, dass der GVU sich im Rahmen der Veranstaltung deutlich und energisch gegen Massenabmahnungen und vor allem die Tätigkeiten von Pro-Media und Co. aussprach. Laut Christian Sommer würde diese Art des Vorgehens gegen Raubkopierer für die Interessen der Industrie oftmals kontraproduktiv sein und beispielsweise die Akzeptanz von Internetnutzern verringern legale Downloadinhalte zu akzeptieren anstatt auf illegale Wege auszuweichen.</p>
<p>Der GVU will sich auch in Zukunft auf die Veröffentlicher von Raubkopien konzentrieren und vor allem, in Zusammenarbeit mit mit Contentanbietern, an legalen Alternativen für Raubkopien arbeiten sowie in Zusammenarbeit mit Internetprovidern versuchen, das bereits in Frankreich und Großbritannien angewandte System der Warnung von Internetnutzern, wenn diese urheberrechtlich geschütztes Material herunterladen, auch in Deutschland durchzusetzen. Nutzer von Tauschbörsen könnte dann Emails ihrer Provider erreichen, die bei Ignorierung derselben mit der Sperrung des Zugangs bedroht sein könnten.</p>
<p>An der anschließenden Paneldiskussion nahm auch Bobby Chang, Geschäftsführer von Rapidshare teil, der auf meine Frage bzgl. des <a href="http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/992.html" target="_blank">aktuellen Urteils des OLG Hamburg</a>, welches Rapidshare vermehrt in die Pflicht nimmt, etwas mit Unverständnis reagierte und versuchte mir den Unterschied zwischen Urheberrecht und dem Telemediengesetz zu erklären, um dann aber schließlich zu resümieren, dass es eben keinen &#8220;Wunderfilter&#8221; gäbe und Rapidshare auf <strong>keinen Fall in Zukunft die hochgeladenen Dateien anhand des Inhaltes filtern wolle.</strong>.</p>
<p>Bzgl. Computerspiele war der Tenor übrigens auch eindeutig und im Ergebnis wird da Heil in Onlinespielen wie World of Warcraft oder Browserspielen gesucht, denn diese haben auch ohne Bevormundung der Nutzer faktisch einen eingebauten Kopierschutz ;-)</p>
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