Google Suche auf eigener Webseite? Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung möglich

Das Landgericht Hamburg ist für Internetnutzer inzwischen ja schon gefürchtet. Jetzt erreichte mich ein weiteres Urteil der Hanseaten, welche von Prof. Dr. Hören mitgeteilt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in einem Urteil vom 26. September 208, Az. 308 O 115/06, haftet ein Unternehmen, welches die Suchmaschine von Google auf der eigenen Homepage einbindet, nicht nur als Störer, sondern sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung i. S. d. $ 19 a UrhG, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers in den Ergebnislisten einer Bildersuche (“thumbnails”) wiedergegeben werden.

Daran soll auch der Umstand nichts ändern, dass der Betreiber einer solchen Homepage die Bildersuchmaschine technisch nicht betreibt und auch die thumbnails für eine Wiedergabe in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht selbst speichert.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Hans. OLG unter dem Az. 5 U 216/08 geführt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Störerhaftung eines Edonkey-Serverbetreibers? Ja oder Nein?

Ein spannende Frage für Urheberrechtler ist, ob der Betreiber eines Edonkey/Emule-Server als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haftet, die Nutzer dieses Servers begehen. Aktuell gibt es dazu zwei divergierende Gerichtsurteile. Schon im Mai diesen Jahres hat das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 196/07) diese Frage mit einem “NEIN” beantwortet und dazu ausgeführt:

Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechtes kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt.

Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 “ Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 “ Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 “ 37). Schließlich dürfen den Antragsgegnern aber keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890 “ 896 “ Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu verneinen.

und weiter:

Wie der Senat bereits entschieden hat (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 254 “ 256), muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen (…) einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert.

Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main Ende September jedoch nicht an (AZ: 2-18 O 123/08) und bejahte eine Störerhaftung und führt aus:

Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Antragsgegnerin zu 1) angemeldeten Nutzer ist eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten im Sinne des $ 19a UrhG gegeben. Im konkreten Fall gilt dies für die streitgegenständlichen Musikstücke der Liste I 3.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter der Firma (¦) in der Zeit vom 23.3.2008 bis zum 9.3.2008 festgestellt hat, dass über den konkreten Server der Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Werke der Liste 13 aufgefunden werden konnten. Dies beruht auf vom 2.4.2008 (Ast 5; Anlagenordner).

Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin zu 1) befunden haben. $ 19a UrhG setzt nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert wird.

Unschädlich ist auch, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers, der die Datei auf seinem Rechner freigibt, erforderlich ist. Dieser ist dann zwar gegebenenfalls selbst als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls haftbar; dieses schließt eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter aber nicht aus.

und äußert sich zur Störerhaftung wie folgt:

Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet, die Musikstücke der Liste I 3 der Öffentlichkeit zur Verfugung zu stellen. Sie hat die Infrastruktur bereit gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat ausgeführt haben.

und nimmt dabei wie folgt auf das OLG Düsseldorf bezug:

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 -1 ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994,739- Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 -1 ZR 120/96, GRUR 1999,418,419 f. = WRP 1999,211 – Möbelklassiker; BGHZ 148,13,17 f. -ambiente.de, BGHZ 158,236 -Internet-Versteigerung).

Nach den von BGHZ 158,236- Internet-Versteigerung – zur Frage von Markenverletzungen aufgestellten Grundsätzen, muss ein Unternehmen bei bekannten Schutzrechtsverletzungen Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Auf den vorliegenden Fall für die Urheberrechtsverletzung übertragen bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch ihren handelnden Geschäftsführer dafür Sorge tragen musste, dass es nicht zu weiteren ähnlich gelagerten Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf bereits bekannte von solchen Verletzungen betroffene Künstler kommt.

Soweit OLGR Düsseldorf 2006,652 solche Prüfpflichten ablehnt, sind die dortigen Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der dortige beklagte Forumsbetreiber nicht von der Tätigkeit wirtschaftlich profitierte, während vorliegend der Antragsgegner zu 2) in der 1. mündlichen Verhandlung erläuternd dargelegt hat, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) aus Werbeeinblendungen finanziere. Im dortigen Fall war es im Übrigen angesichts der unübersehbaren großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, auch praktisch unmöglich, entsprechende Sperrungen vorzunehmen. Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall.

Vorliegend haben die Antragsgegner selbst geäußert, sie härten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellerin ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglicht worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen. Mithin muss nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es technisch ohne großen Aufwand möglich ist, das Repertoire der Antragstellerin in Bezug auf die betroffenen Künstler vollständig zu sperren.

Dies ist dann auch den Störern selbst zumutbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Düsseldorf am 20.5.2008 zu Az. 1-20 U 196/07 entschiedenen (Anlage AG 1).

Geschrieben von: Marian Härtel

Emails sind verschlossene Briefe?

Das Landgericht Köln hat bereits im Mai entscheiden, dass eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail vergleichbar sei mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als im Fall einer Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Von Interesse sind sicherlich dabei auch auch folgende Aussagen:

Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen.

sowie konsequent:

So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse

Das folgende Urteil ist zwar schon vom 2. Januar diesen Jahres, ich habe es aber gerade entdeckt und verliere ein paar Worte darüber. Das Landgericht Frankfurt entschied an dem Tag, dass ein Unternehmen, das auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann.

Das Gericht stellt zunächst fest, das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar ist ($$ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG). Indem der Betreiber seiner Internetseite das Herunterladen solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglichte, handelte er zugleich unlauter im Sinne von $$ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß $ 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12. 7. 2007 I ZK 18/04 Tz. 35).

Um zum Kern des Problems der Störerhaftung zu kommen, urteilt das Landgericht desweiteren, dass die Antragsgegnerin diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber ausgenutzt hat, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Als Störer haftet nämlich auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.

Interessante auch, dass das Gericht die Frage, ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, offen lies, dafür die Störerhaftung bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung genüge.

Das Gericht gesteht dem Werbetreibenden zwar eine erstmalige Prüfung nach einer Abmahnung zu, im vorliegenden Fall wurde aber auch nach einer Abmahnung keine Prüfung der betreffenden Webseite durchgeführt und die Werbeschaltungen fortgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Geschrieben von: Marian Härtel

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