LG Frankenthal sieht “gewerbliches Handeln” bei zivilrechtlichen Auskunftsanspruch streng

Das Landgericht Frankenthal hat den Maßstab für die Frage des gewerblichen Handelns im Urhebergesetz deutlich strenger angesetzt, als dies zuletzt noch das Landgericht Köln tat, das nur einen einzigen vollständigen Film genügen lies. Das Gericht nimmt ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vielmehr erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen an:

Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des $ 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom žgeschäftlichen Verkehr sprach, ist von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an eine Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB [2004] $ 13 Rn. 51; MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. $ 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. žInternet-Piraterie, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (Braun aaO m. w. N).

Somit kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei Zurverfügungstellung bereits einer urheberrechtlich geschützten Datei in Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit als gegeben anzusehen sei, nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu $ 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60). Dies zur Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte, die ebenfalls nicht greifen, žwenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt (BTDrs. 16/5048 S. 65). Somit hat der Gesetzgeber nicht lediglich žübersehen, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch regelmäßig nicht greifen wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Einmal zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für 1800 Euro bitte

Vor einigen Tagen berichtet ich darüber, dass u.a. das Landgericht Köln schnell darüber entschieden hatte, dass bereits ein einziger Kinofilm, der in einer Tauschbörse getauscht wird, genügt, um ein gewerbliches Maß im Sinne des Urhebergesetzes zu begründen und damit keine Begrenzung der Abmahnungkosten auf 100,00 Euro mehr ermöglicht.

Digiprotect jagten dafür extra eine Pressemeldung in die Öffentlichkeit, dürften jetzt aber das Grinsen eingestellt haben, denn das Gericht hat natürlich auch eine Kostengrundentscheidung für den Beschluss getroffen und jetzt veröffentlicht.

Gegenstandswert: 9 x 200,00 E (vgl. $ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO).

Wohl dem Umstand geschuldet, dass für den Fall 9 IP-Adressen abgefragt wurden. Macht dann also 1800,00 Euro, die die Antragssteller erst einmal auslegen müssen, trotz des unsicheren Ergebnisses, das Geld wegen der unsicheren Rechtslage oder schlicht wegen Zahlungsunfähigkeit des zukünftigen Abgemahnten, jemals wieder zu bekommen. Zudem lohnen sich sicherlich, für Massenabmahnungen, einzelne Anträge nur bedingt, sondern man will 1000ende IP-Adressen abfragen lassen, was dann schnell ein ordentliches Sümmchen ergeben dürfte, welches die Kollegen Massenabmahner verauslagen müssten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Upload/Download eines Pornofilmes => Einstellung des Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

Ich weiß, ich weiß, heute habe ich es wieder mit den Filesharing-”Kunden”, aber das Thema bewegt nun einmal die Gesellschaft, was ich – neben der Kollegin Katja Günther – jeden Tag an den Suchmaschinenreferrern bei diesem Blog sehen.

Wie dem auch sei. Der Kollege Udo Vetter hat einen netten Brief an die Staatsanwaltschaft verfaßt und darin um Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Beweißmöglichkeiten und mit Hinweis auf auf die Entscheidung der  Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer.

Die Antwort kam wohl prompt: Verfahren eingestellt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse

Ein Mandant erhielt vor einiger Zeit ein Abmahnschreiben einer bekannten Kanzlei im Abmahnwesen, weil er ein Crack für das Spiel “Call of Juarez” getauscht haben soll. Nun es ging also nur um den Crack, nicht um das Spiel selber. Urheberrechtlich ist der Sachverhalt daher durchaus interessant.

Ich forderte die Kollegen daher auf die entscheidenden Dinge darzulegen und zu erklären, wie sie dies zu beweisen gedenken. Das sind z.b. folgende Dinge:

- Ob auch die ganze Datei und nicht nur ein Segment hochgeladen/heruntergeladen wurde, denn ein kaputtes RAR-Archiv erfüllt meiner Meinung nach nicht den Tatbestand von $ 95a III UrhG
- Ob in dem RAR Archiv überhaupt so etwas wie ein Crack enthalten war, denn nutzloser Datenmüll, den man gerne einmal in Tauschbörsen in RAR-Archiven hat, würde auch nicht $ 95a III UrhG erfüllen.
- Wenn eine ein Crack in dem Archiv war und dieser das Spiel nicht nur binär modifizieren würde, sondern wirklich Teile des Orginalspieles enthalten hätte (was sie ebenfalls zu beweisen hätten), dann hätte ich gerne gewusst, warum der Entwickler Techland in Deutschland diese Rechte gelten machen kann und dies nicht der deutsche Vertrieb Koch Media machen müsste.
- Wie sie auf den von ihnen, anscheinend basierend auf den Tausch des kompletten Spieles, bezifferten Schadensersatz kommen, wenn es doch hier nur um einen Crack geht, der oftmals auch von Besitzern der Orginalversion genutzt wird, um ohne lästige CD-Abfrage spielen zu können.

Wenn ich schon dabei bin, dachte ich, ich frage sie doch einmal wie sie basierend auf dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 überhaupt eine mit dem Grundgesetz vereinbare Identifizierung meines Mandanten ohne richterlichen Beschluss erreichen konnten und sie meinen Mandanten als Betreiber eines W-LAN als Störer festmachen.

Anscheinend habe ich aber zu viele Fragen gestellt oder Forderungen erhoben – wohl gemerkt nachdem der Mandant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine ernsthaft gemeinte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Kollegen melden sich nämlich seit zwei Wochen nicht mehr, dabei waren die urheberrechtlichen Fragen für mich wirklich von Interesse. Seltsam.

Update:

Wie ein Kommentator dankenswerter Weise mitteilte, könnte mir mit der Erwähnung von  $ 95a III UrhG (wegen $ 69a UrhG) eventuell ein Fehler passiert sein, da $ 95a UrhG auf Software nicht anzuwenden ist. Es stellt sich sodann aber die Beweislastfrage, ob es sich bei der getauschten Datei um ein Mittel i.S. von $ 69f UhrG handelt. Auch in diesem Fall, wird ein Beweis, dass ein vollständiger Crack getauscht wurde, und in der .rar Datei nicht nur Datenmüll vorhanden war, nicht erbracht werden können.

Interessant dürfte bezüglich des $ 95a UrhG aber die Frage sein, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke durchaus weit mehr als pure Computerprogramme sind, überhaupt anzuwenden ist. Eine Frage, die ich aber erst am Montag genauer klären kann und die ich bis dahin hier zur Diskussion gestellt habe.

Im Übrigen, eine Antwort habe ich trotz des möglichen Faux Pas nicht erhalten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zur Störerhaftung eines WLAN-Betreibers; noch schwerere Zeiten für Tauschbörsenabmahner?

Eine der umstrittensten Fragen aktuell ist die, ob der Betreiber eines Wireless Lan für rechtswidrige Handlungen Dritter zu haften hat. Das OLG Frankfurt hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen. Danach soll der Betreiber erst nach Kenntniss konkreter Mißbrauchsfälle haften und nicht schon wegen der abstrakten Gefahr.

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.
Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man – wie ein Teil der Rechtsprechung – eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers – z.B. für Familienangehörige – annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.

Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema bleibt also abzuwarten und ist langsam wohl dringend nötig. Desweiteren dürfte es nunmehr in Zukunft spannend werden, ob dieses Urteil zu einer “Generalausrede” für Tauschbörsennutzer werden dürfte oder überhaupt nur eine Rolle spielen kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass zum angemahnten Zeitraum keine Computeraktivität des W-Lan Nutzer stattgefunden hat.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung türkischer Interpreten

Neben Hörspielen, Pornos und Char-MP3s sind jetzt auch türkische Interpreten im Trend und Personen, die diese Songs tauschen damit ins Visier von Abmahnanwälten geraten. Im Detail mahnt die Kanzlei Demirci & Dr. Nal im Auftrag des türkischen Musikverbandes nutzer von Tauschbörsen ab, die dabei einen Streitwert bis zu 3 Millionen Euro und somit 5stellige Anwaltskosten zuzüglich Schadensersatz geltend machen.

Anwaltliche Beratung sei daher in einem solchen Fall, aber nicht nur dabei, besonders angeraten.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG München: PC ist gefährlicher Gegenstand, Eltern haften für Kinder

Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgericht München jetzt offenbar anderer Meinung. Die  7. Zivilkammer entschied am 19. Juni, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.

Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei “ was das Internet betreffe “ versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.

Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.

Wörtlich heißt es dazu:

Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine žFlat-Rateœ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem žgefährlichen Gegenstandœ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.

Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .

Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. [¦]

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Frankenthal: Provider-Auskunft gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertbar

Tauchen langsam schwarze Wolken tauchen am Horizont auf, jedenfalls wenn man die Umsätze von Kanzleien betrachtet, die sich auf die Abmahnung von Tauschbörsennutzer versteift haben? Gestern konnte ich über eine neue Studie berichten, die Zweifel an der Beweisführung via IPs aufkommen läßt, heute berichten die Kollegen vom Beck-Blog über ein Urteil des Landgerichts Frankenthal.

In einem im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Mai 2008 hat das LG Frankenthal entschieden, dass die staatsanwaltschaftlich eingeholte Provider-Auskunft in zivilrechtlichen Verfahren gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertet werden könne, da die Auskunftserteilung nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers verstoße. Leider scheint die Richtigkeit des Urteils nicht nur bei Lesen des Tenors (ja ich weiß, damit auch bei meiner Artikelüberschrift!) Zweifel aufkommen zu lassen, auch inhaltlich dürfte es wohl in der nächsten Instanz schwer haben, denn anscheinend verwechselt das Gericht Bestands- und Verkehrsdaten und verheddert sich daher mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe hier) und übersieht, dass sich die Entscheidung aus Karlsruhe allein auf nach $ 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten bezieht, also auf im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung erhobene Daten.

Da das Landgericht anscheinend ebenfalls übersieht, dass hier keine Übermittlung von dynamischen IP-Adressen vom Provider zur Staatsanwaltschaft stattgefunden hat, sondern diese Übermittlung vielmehr umgekehrt stattfand und die Staatsanwaltschaft nur die Anschrift des Anschlussinhabers möchte, ist das Urteil wohl nicht sehr viel wert. Schade eigentlich, denn im Sinne der Argumentation gegen die Vorratsdatenspeicherung wäre das Urteil begrüßenswert. Ob das Bundesverfassungsgericht sämtliche Verwendung von Verkehrsdaten und damit auch die Verknüpfung mit Bestandsdaten untersagt haben will, muss wohl die nächste Instanz prüfen.

Geschrieben von: Marian Härtel

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: “Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?”. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten “Sehr teuer!”.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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