EuGH zu den Hin- und Rücksendekosten im Onlinehandel

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.

In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.

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Versandkosten und Preissuchmaschinen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinehändler ist für Preise in Preissuchmaschine verantwortlich

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Onlinehändler für die Preise in einer Preissuchmachine verantwortlich ist und bei diesem “Werben” insbesondere an die Vorgaben der Preisangabenverordnung gebunden ist. Der Werbende ist insoweit voll verantwortlich dafür, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt vor allem auch für die korrekte Angabe von Versandkosten, zu deren Angabe der Händler nach $ 1 II PAngV verpflichtet ist. Versandkosten müssen dabei bereits dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein. Eine Angabe erst nach Einlegen der Ware in den “virtuellen Warenkorb” genügt den Anforderungen des $ 1 Abs. 6 PAngV nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht.

Folgerichtig entschied das OLG, dass eine irreführende Werbung i.S.v. $$ 5, 3 UWG vorläge, wenn es aufgrund einer nachträglichen Preisänderung durch den Werbenden zu einer Abweichung des tatsächlichen von dem in einer Preissuchmaschine angegeben Preis kommt. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit nach $ 8 Abs. 2 UWG vor. Wird eine Preisangabe ohne Liefer- und Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nämlich nicht gewährleistet.

Ein begrüßenswertes Urteil, nimmt doch die Flut an Preissuchmaschinen ständig zu. Spannend könnte es jedoch in Zukunft werden, wenn die Preissuchmaschine nicht mit Daten der Händler gefüttert werden, sondern diese sich die Daten selber sucht, der Händler nach einer Preisänderung aber Kenntnis davon hat, dass eine Suchmaschine jetzt falsche Preise listet.

Geschrieben von: Marian Härtel

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