Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe “Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer” Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt “Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer”. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Spitzenstellungswerbung allein durch Domains

Die Frage, ob allein durch die Verwendung einer Domain eine unzulässige Spitzenstellungswerbung gegeben sein kann ist stark umstritten und zu Frage der Rechtsmäßigkeit von Domains gibt es inzwischen hunderte Urteile. Das OLG Hamm hat im Juni seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und entschieden, dass durch das Anhängen von “-ortsname.de” an eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung keine Spitzenstellungswerbung erfolgt.

Das OLG Hamm “fügt” sich damit im Prinzip der BGH-Meinung zu eben diesem Themenkomplex und führt aus:

Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. $ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.

Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain œanwaltskanzlei-xxx.de zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 – rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.

Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.

und ergänzt

In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. $ 5 Rz. 626 m.w.N.).

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinewerbung boomt

Der weltweite Markt für Online-Werbung erreicht einen neuen Rekordwert. Nach aktuellen Daten des internationalen Marktforschungsinstituts EITO wächst der globale Umsatz mit Werbebannern, gesponserten Links und anderen Online-Werbeformaten im laufenden Jahr voraussichtlich um 23 Prozent auf 31,7 Milliarden Euro. žDer Online-Werbemarkt bleibt trotz der abflauenden Weltkonjunktur auf Wachstumskursœ, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. Überdurchschnittlich legen die Online-Werbeausgaben in Europa und weiten Teilen Asiens zu. In der Europäischen Union beträgt das Plus 31 Prozent. 9,1 Milliarden Euro werden in den Ländern der Europäischen Union im Jahr 2008 voraussichtlich für Online-Werbung ausgegeben. žDie Internetwirtschaft in Europa entwickelt sich sehr dynamisch und schließt mit großen Schritten zum Vorreiter USA aufœ, sagte Scheer.

Die USA sind der mit Abstand größte Markt für Internetwerbung weltweit. Trotz der Finanzkrise wird das Wachstum in den Vereinigten Staaten nach der derzeitigen EITO-Prognose 13 Prozent betragen. Das Online-Werbeaufkommen erreicht in den USA damit im Jahr 2008 ein Volumen von 13,6 Milliarden Euro. Besonders kräftig legt der Umsatz in China mit plus 46 Prozent auf 1,2 Milliarden Euro zu. Der japanische Markt für Internetwerbung wächst um 15 Prozent auf 3,3 Milliarden Euro. žDas Internet hat sich als Werbemedium etabliert und gewinnt gegenüber der klassischen TV-, Radio- und Printwerbung zunehmend an Bedeutungœ, sagte Scheer. So werden die weltweiten Umsätze mit Fernsehwerbung nach der EITO-Prognose im Jahr 2008 mit plus 8 Prozent auf 139 Milliarden Euro deutlich langsamer wachsen als die Online-Werbung. Aktuelle Daten zum Online- und TV-Werbemarkt sowie weitere Informationen zur Mediennutzung in einzelnen Ländern und Regionen sind im aktuellen EITO Special Report žThe Internet and TV Marketœ enthalten.

Geschrieben von: Marian Härtel

OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers für Werbung auf jugendgefährdenden Seiten

Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das Urheberrecht verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist gegenüber einem Abmahnenden, hier ein Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.

Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der Gießkanne” verwenden möchten.

Das Gericht stellte zunächst fest:

Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß $ 3, $ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. $ 4 Abs. 1 und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. $ 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534 – ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß $ 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.

um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:

Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller keine hinreichende Fürsorge dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelte deshalb ihrerseits unlauter i. S. d. $ 3 UWG.

aaa) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 36). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte  onkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Strenge Anforderungen wären überspannt und dürfen nicht gestellt werden, wenn es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt. Es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt; den Unternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 38 f.). Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40). Zu dessen Schutz reicht es nicht aus, allein die Anbieter solcher Inhalte in Anspruch zu nehmen, schon weil diese häufig – und so auch im Streitfall – über das Ausland agieren und deshalb nicht effektiv in Anspruch genommen werden können. Würde eine Haftung von Unternehmen für deren Werbung auf Websites mit Angeboten jugendgefährdender Schriften grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz gegen die Aufrechterhaltung der damit verbundenen wettbewerbswidrigen Zustände (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40; a. A. Hoeren/Semrau, MMR 2008, 571 [575]).
Bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte kann nicht schon die Werbung auf einer fremden  Internetseite für sich allein – unabhängig vom Inhalt der Seite – Prüfungspflichten begründen. Eine Handlungspflicht entsteht aber jedenfalls, sobald ein Unternehmen Kenntnis von konkreten Inhalten des für die Werbung vorgesehenen Internetauftritts erlangt hat, bei denen klar erkennbar ist, dass sie dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind. Ab Kenntniserlangung besteht ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 42). Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die das Jugendschutzrecht nachhaltig verletzende Internetinhalte finanzieren.

Geschrieben von: Marian Härtel

Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse

Das folgende Urteil ist zwar schon vom 2. Januar diesen Jahres, ich habe es aber gerade entdeckt und verliere ein paar Worte darüber. Das Landgericht Frankfurt entschied an dem Tag, dass ein Unternehmen, das auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann.

Das Gericht stellt zunächst fest, das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar ist ($$ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG). Indem der Betreiber seiner Internetseite das Herunterladen solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglichte, handelte er zugleich unlauter im Sinne von $$ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß $ 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12. 7. 2007 I ZK 18/04 Tz. 35).

Um zum Kern des Problems der Störerhaftung zu kommen, urteilt das Landgericht desweiteren, dass die Antragsgegnerin diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber ausgenutzt hat, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Als Störer haftet nämlich auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.

Interessante auch, dass das Gericht die Frage, ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, offen lies, dafür die Störerhaftung bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung genüge.

Das Gericht gesteht dem Werbetreibenden zwar eine erstmalige Prüfung nach einer Abmahnung zu, im vorliegenden Fall wurde aber auch nach einer Abmahnung keine Prüfung der betreffenden Webseite durchgeführt und die Werbeschaltungen fortgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Nicht jede Werbeeinblendung führt zur kommerziellen Nutzung einer Webseite

Ein höchst umstrittenes Thema im Internet ist die Frage, wann eine Webseite kommerziell betrieben wird und der Betreiber dieser Seite daher insbesondere die Regelungen des Markengesetzes beachten muss, die – anders als im Urheberrecht – nur im beim Handeln im geschäftlichen Verkehr ($ 14 MarkenG) ihre Rechtsfolgen entfalten.

In der Vergangenheit kristallisierte sich jedoch heraus, dass auch Werbung auf der Seite, die über große Werbenetzwerke eingebunden werden, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “geschäftlicher Verkehr” angenommen wurde. Die Argumentation baute vor allem darauf auf, dass dadurch die Kosten für den Webserver gedeckt werden würden. So z.b. das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 – Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 – 06 O 212/01)
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Geschrieben von: Marian Härtel

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