Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele

Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.

Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.

Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Oldenburg schließt sich der Mehrheit der Gerichte zu $ 101 UrhG an

Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.09.2008 (5 O 2421/08) sich der Mehrheit der Landgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Bereich der privaten Tätigkeit verlassen worden sei, wenn ein ganzes Musikalbum, eine Woche nach Veröffentlichung desselben, in einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Mengen an fremden Personen angeboten wird.

In einem solchen Fall sei der Weg eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruches nach $ 101 UrhG eröffnet.

Einziger Ausreißer bei der Beurteilung des $ 101 UrhG bleibt somit das Landgericht Frankenthal und, wie zu erwarten, bleibt $ 101 UrhG ein zahnloser Tiger und erhöht nur die Arbeitsbelastung der Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob Entscheidungen sich ändern werden, wenn die zuständigen Kammern merken, was sie sich damit an Arbeitsbelastung zumuten.

Interessant bleibt in dem Beschluss des Landgericht Oldenburg zudem die Frage, was eigentlich bei einem Zero-Upload-Mod der Fall ist, wenn eben keine Verbreitung an eine unbestimmte Menge Personen erfolgt. Nach meiner Einschätzung dürfte dann, jedenfalls der Argumentation des LG Oldenburg folgend, ein Anspruch aus $ 101 UrhG nicht gegeben sein.

Geschrieben von: Marian Härtel

Einmal zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für 1800 Euro bitte

Vor einigen Tagen berichtet ich darüber, dass u.a. das Landgericht Köln schnell darüber entschieden hatte, dass bereits ein einziger Kinofilm, der in einer Tauschbörse getauscht wird, genügt, um ein gewerbliches Maß im Sinne des Urhebergesetzes zu begründen und damit keine Begrenzung der Abmahnungkosten auf 100,00 Euro mehr ermöglicht.

Digiprotect jagten dafür extra eine Pressemeldung in die Öffentlichkeit, dürften jetzt aber das Grinsen eingestellt haben, denn das Gericht hat natürlich auch eine Kostengrundentscheidung für den Beschluss getroffen und jetzt veröffentlicht.

Gegenstandswert: 9 x 200,00 E (vgl. $ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO).

Wohl dem Umstand geschuldet, dass für den Fall 9 IP-Adressen abgefragt wurden. Macht dann also 1800,00 Euro, die die Antragssteller erst einmal auslegen müssen, trotz des unsicheren Ergebnisses, das Geld wegen der unsicheren Rechtslage oder schlicht wegen Zahlungsunfähigkeit des zukünftigen Abgemahnten, jemals wieder zu bekommen. Zudem lohnen sich sicherlich, für Massenabmahnungen, einzelne Anträge nur bedingt, sondern man will 1000ende IP-Adressen abfragen lassen, was dann schnell ein ordentliches Sümmchen ergeben dürfte, welches die Kollegen Massenabmahner verauslagen müssten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ($ 101 UrhG): Ein einziger Kinofilm genügt

Zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat der Deutsche Gesetzgeber den neuen $ 101 UrhG geschaffen.

Auf Basis dieser Bestimmung ist es nun möglich, direkt von den verschiedenen Internetzugangsprovidern auf Basis eines richterlichen Beschlusses Auskunft darüber zu erhalten, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt, wer also Urheberverletzungen im Internet und in Internettauschbörsen begeht.

Das Unternehmen Digiprotect hat nun erste einstweilige Verfügungen an den Landgerichten Köln und Düsseldorf erwirkt. Die Gerichte gingen dabei nach Angaben von Kornmeier davon aus, dass der Anspruch schon vorliegt, wenn nur en komplettes Album oder ein kompletter Spielfilm rechtswidrig angeboten wurde; bereits in diesem Fall soll ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorliegen. Die Gerichte gehen dabei konform mit der Gesetzesbegründung zu $ 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang unter anderem dann  annimmt, wenn eine “besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht” wird.

Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten.

Geschrieben von: Marian Härtel

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