Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele
Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.
Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.
Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.
Geschrieben von: Marian Härtel